Satzung

Arbeitsgemeinschaft der Eine Welt-Landesnetzwerke in Deutschland e.V., agl

Vereinssitz: Wilhelmplaz 3, 37073 Göttingen
Geschäftstelle: Umweltzentrum Hannover, Hausmannstr. 9-10, 30159 Hannover
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.02.1999 in Göttingen.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen " Arbeitsgemeinschaft der Eine-Welt-Landesnetzwerke in Deutschland". Der Verein führt die Kurzbezeichnung „AGL". Er hat seinen Sitz in Göttingen. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen führt er den Zusatz e.V.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

I. Zweck des Vereins ist
der Einsatz für Gerechtigkeit, Solidarität, Frieden und Umweltschutz weltweit; die Förderung Internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens insbesondere in Bezug auf die Länder der Dritten Welt, das Eintreten für die Menschenrechte sowie die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Weiterbildung, der Jugend-, Erwachsenen- und Volksbildung.
die Förderung und Koordination der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit insbesondere der entwicklungspolitischen Basisgruppen und der kleinen Nichtregierungsorganisationen sowie ihrer Netzwerke auf Ebene der Kommunen und der Bundesländer.
II. Realisiert wird dieser Zweck insbesondere durch:
Servicefunktion für entwicklungspolitische Initiativen, kleine NGO`s und ihre lokalen und landesweiten Netzwerke in Deutschland. Als Servicefunktion gelten die Bekanntgabe von Terminen, Seminaren, Erstellung von ReferentInnen-Listen, Bekanntgabe von Film- und Buchlisten, Hilfestellung bei Veranstaltungen.
Koordination der Eine-Welt-Landesnetzwerke; Förderung der Kommunikation und des Informationsaustausches zwischen ihnen; Bündelung ihrer Aktivitäten für eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit
Interessenvertretung für Gruppen der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit gegenüber Institutionen auf Bundes- und EU-Ebene
Inhaltliche Innovation und Weiterbildung, d.h. Aufgreifen aktueller oder neuer inhaltlicher Schwerpunkte für die entwicklungspolitische Bildungsarbeit- und Kampagnenarbeit.
Kooperation mit anderen Verbänden der Eine-Welt-Arbeit

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

I.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
II.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
IV.Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
V.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

I.Ordentliche Mitglieder können Netzwerke von Eine-Welt-Initiativen auf Ebene der Bundesländer werden; diese können juristische Personen, nicht-rechtsfähige Vereine, Gesellschaften und Projekte sein, die sich an den Merkmalen des § 2 orientieren.
I.(1) Diejenigen Mitglieder, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, erhalten keine kostenlose Serviceleistungen wie in § 2 II. beschrieben.
II.Fördermitglieder - ohne Stimmrecht - können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
III.Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder bei Vorliegen eines entsprechenden schriftlichen Antrags.
IV.Die Mitglieder verpflichten sich zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, insbesondere durch die Entsendung ihrer VertreterInnen zu den Mitgliederversammlungen.
V.Die Mitgliedschaft endet durch
a.Tod des Mitglieds.
b.Liquidation oder Auflösung der Mitgliedseinrichtung.
c.Austritt: Dieser muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlöscht dann zum Ende des Quartals, wenn die Erklärung
spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Quartals abgegeben wird.
d.Ausschluß: Ein Mitglied kann durch den Beschluß der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im
Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes
Verhalten vorliegt.
VI.Der jährliche Mitgliedsbeitrag für die ordentlichen und assozierten Mitglieder wird auf der Mitgliedschaftsversammlung festgelegt.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

I.Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen. Soll die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen beschließen, beträgt diese Frist 30 Tage.
II.Diese Einberufung erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
III.Innerhalb eines Geschäftsjahres muß mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
IV.Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
V.Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern zu. Es kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die VertreterInnen der Mitglieder sind namentlich zu benennen.
VI.Für die Stimmabgabe gelten folgende Regelungen:
Juristische Personen werden bei einer Stimmabgabe durch ihren Vorstand oder durch von ihm bevollmächtigte Personen vertreten.
nichtrechtsfähige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts werden auf der Mitgliederversammlung durch vertretungsberechtigte GesellschafterInnen ihre Stimme abgeben.
Eine fehlende Ermächtigung zur Stimmabgabe berührt nicht die Gültigkeit der Stimme.
VII.Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
die Wahl des Vorstandes;
die Wahl des/der Kassenprüfer;
die Entlastung des Vorstandes;
die Wahl von Beauftragten für spezielle Arbeitsbereiche oder Vorhaben;
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gem. § 33 und § 41 BGB;
Beschlüsse über grundsätzliche Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der praktischen Vereinsarbeit im Rahmen der Satzung;
Beschlüsse über den Haushaltsplan.
VIII.VIII. Außerordentliche Mitgliederversammlung: Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgleiderversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

§ 7 Vorstand

I.Der Vorstand besteht aus einer/em Vorsitzenden, mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister.
II.Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliedschaftsversamlung gewählt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder kann auch während des Geschäftsjahres eine Neuwahl des Vorstandes erfolgen. Wiederwahl ist möglich.
III.Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen.
IV.Der Vorstand vertritt den Verein gem. § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
V.Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
VI.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
VII.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen überlassen oder übertragen. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

 

§ 8 Protokolle

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Verein INKOTA e.V., Greifswalder Str. 33a, 10405 Berlin überlassen, da dessen Aufgaben dem § 2 Punkt I dieser Satzung entsprechen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.